Was gehört zu einer Baustellendokumentation?

Die Bau­stel­len­do­ku­men­ta­ti­on erfasst Ent­schei­dun­gen, durch­ge­führ­te Leis­tun­gen, Abspra­chen, ent­deck­te Män­gel und wei­te­re wesent­li­che Ereig­nis­se. Sie dient dem Nach­weis der Bau­leis­tun­gen und unter Umstän­den der spä­te­ren Rekon­struk­ti­on von Sach­ver­hal­ten. Mit­tel sind hier­für das Bau­ta­ge­buch, Tages­be­rich­te sowie Bespre­chungs- und Begehungsprotokolle.

Bedeu­tung der Baustellendoku

Die umfang­rei­che Doku­men­ta­ti­on aller Vor­gän­ge und Abläu­fe auf der Bau­stel­le ist beson­ders dann wich­tig, wenn es nach dem Bau­ab­schluss zu Strei­tig­kei­ten kommt. Ver­steck­te Bau­män­gel kön­nen auch Jah­re spä­ter noch ent­deckt wer­den. Häu­fig wei­sen die betei­lig­ten Fir­men die Ver­ant­wor­tung von sich. Sie ist auch nicht immer leicht fest­zu­stel­len, weil die Gewer­ke inein­an­der­grei­fen. Durch eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on lässt sich Klar­heit schaf­fen. Ansons­ten könn­ten man­che der Strei­tig­kei­ten vor Gericht lan­den, wo es dann um sehr viel Geld geht. In eini­gen Fäl­len geschieht dies den­noch, aller­dings oft, weil auf der Bau­stel­le nicht gründ­lich genug doku­men­tiert wur­de. Daher sind Bau­fir­men gehal­ten, alle erfor­der­li­chen Auf­zeich­nun­gen vor allem im Bau­ta­ge­buch mit größ­ter Sorg­falt zu füh­ren. Wich­tig zu wis­sen: Eine gesetz­li­che Pflicht zur Doku­men­ta­ti­on besteht für die Gewer­ke nicht, son­dern nur für HOIA-Ver­trags­part­ner. Das soll­te den­noch nie­man­den davon abhal­ten, sorg­fäl­tig zu doku­men­tie­ren, was heut­zu­ta­ge nicht mehr all­zu schwer ist: Es exis­tiert hier­für eine leis­tungs­fä­hi­ge Soft­ware mit pas­sen­der App, sodass direkt auf der Bau­stel­le die betref­fen­den Vor­gän­ge ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Män­gel las­sen sich auch per Foto doku­men­tie­ren, wel­ches der Anwen­der dann direkt ins digi­ta­le Bau­ta­ge­buch laden kann.

Doku­men­ta­ti­ons­pflicht für Part­ner mit HOIA-Abrechnung

Die HOIA („Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re“) ver­langt eine Doku­men­ta­ti­on der Leis­tun­gen allein schon wegen der Abrech­nung der voll­ende­ten Leis­tungs­pha­sen. In Öster­reich ist die­se bei Ver­trä­gen auf Basis der ÖNORM B 2110 ver­pflich­tend. Daher müs­sen Bau­lei­ter, Archi­tek­ten und Inge­nieu­re die Bau­stel­len­do­ku­men­ta­ti­on durch­füh­ren. Sie nut­zen heu­te hier­für obli­ga­to­risch eine Soft­ware für ein digi­ta­les Bau­ta­ge­buch mit ver­bun­de­ner App. Grund­sätz­lich ist auch die Vari­an­te auf Papier erlaubt, sie gilt aber inzwi­schen als wesent­lich unkom­for­ta­bler. Das digi­ta­le Bau­ta­ge­buch lässt sich direkt auf der Bau­stel­le ver­voll­stän­di­gen. Die ein­ge­setz­te spe­zi­el­le Bau­soft­ware ist per­fekt auf das Gesche­hen am Bau abgestimmt.

Lücken­lo­ses Füh­ren der Baustellendokumentation

Für das lücken­lo­se Füh­ren der Doku­men­ta­ti­on haben sich spe­zi­el­le For­men für das Bau­ge­wer­be fest eta­bliert. Die zu erfas­sen­den Daten umfas­sen unter anderem:

  • Objekt­be­zeich­nung mit Adresse
  • Auf­trag­ge­ber
  • betei­lig­te Unter­neh­men und ihre Arbeitskräfte
  • aus­zu­füh­ren­de bzw. aus­ge­führ­te Bauschritte
  • Start- und Abschluss­ter­mi­ne für ein­zel­ne Leistungen
  • Ver­ein­ba­run­gen, hier­zu durch­ge­führ­te Besprechungen
  • ver­wen­de­tes Mate­ri­al und Bauteile
  • Leis­tungs­fort­schrit­te
  • Ver­zö­ge­run­gen und Unter­bre­chun­gen mit­samt den Grün­den dafür
  • fest­ge­stell­te Mängel
  • Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se
  • Prü­fun­gen und Messungen
  • Beson­der­hei­ten (Ereig­nis­se mit Ein­fluss auf den Bau)

Die Füh­rung der Doku­men­ta­ti­on soll­te täg­lich erfol­gen, um wich­ti­ge Details zeit­nah und unkom­pli­ziert erfas­sen zu kön­nen. Dazu gehö­ren nicht nur der Bau­fort­schritt oder die Mate­ria­li­en und Beschäf­tig­ten, son­dern bei­spiels­wei­se auch die Wit­te­rung. Hand­wer­kern ist zu emp­feh­len, einen Bau­ta­ges­be­richt zu füh­ren, der eben­falls unter ande­rem das Wet­ter, das Mate­ri­al und die Gerä­te, die Arbeits­kräf­te, den Arbeits­fort­schritt und Bespre­chun­gen erfasst. Im Tages­be­richt tau­chen nur eige­ne Leis­tun­gen auf.