Arbeits­schutz auf einer Bau­stel­le

Bau­un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, auf der Bau­stel­le alle Regeln zum Arbeits­schutz ein­zu­hal­ten. Die­se sind sehr umfang­reich, weil sie die ver­schie­dens­ten Sze­na­ri­en erfas­sen müs­sen. Die Arbeits­be­din­gun­gen und die Arbeits­um­ge­bung sind durch stän­di­ge Ver­än­de­run­gen gekenn­zeich­net, die sich aus dem Bau­fort­schritt, aus gleich­zei­tig ablau­fen­den Arbeits­pro­zes­sen, ungüns­ti­gen Wit­te­rungs­ein­flüs­sen, oft gefähr­li­chen und mit kör­per­li­chen Bean­spru­chun­gen ver­bun­de­nen Arbei­ten sowie dem Zeit- und Ter­min­druck ergeben.

Orga­ni­sa­ti­on und Kon­trol­le der Arbeitsschutzmaßnahmen

Bau­un­ter­neh­men kön­nen direkt auf der Bau­stel­le mit einer geeig­ne­ten Soft­ware kon­trol­lie­ren, ob die ange­ord­ne­ten Arbeits­schutz­maß­nah­men durch­ge­führt und die fest­ge­leg­ten Regeln ein­ge­hal­ten wer­den. Hier­für kann der Polier sich die betref­fen­de App her­un­ter­la­den. Die Soft­ware ermög­licht auch die Orga­ni­sa­ti­on der Maß­nah­men ent­spre­chend der Bau­pha­se und die Ver­wal­tung der Kon­trol­len in der App.

Bedeu­tung von Arbeits­schutz­maß­nah­men für die Bauwirtschaft

Das Bau­ge­wer­be ist in Deutsch­land der Wirt­schafts­zweig mit der höchs­ten Quo­te bei Arbeits­un­fäl­len. Zu deren Ein­däm­mung exis­tiert die euro­päi­sche Bau­stel­len­richt­li­nie 92/57/EWG, die im natio­na­len deut­schen Recht durch gesetz­li­chen Rege­lun­gen prä­zi­siert wird:

  • Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (Arb­StättV) mit ihren Vor­schrif­ten zur Sicher­heit und zum Gesund­heits­schutz beim Ein­rich­ten und beim Betrieb der Arbeitsstätte
  • Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung mit ihren Vor­schrif­ten zur Sicher­heit und zum Gesund­heits­schutz beim Ein­satz von Arbeits­mit­teln, beson­ders die rele­van­ten Vor­schrif­ten zum Heben und zum Ein­satz von Gerüs­ten und Leitern
  • Pla­nungs­vor­schrif­ten, beson­ders die Bestel­lung eines Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tors sowie die Erar­bei­tung eines Sicherheitsplans
  • Arbeits­schutz­ge­setz mit sei­nen Verordnungen

Spe­zi­el­le Risi­ken im Baugewerbe

Es gibt spe­zi­fi­sche Gefah­ren­her­de bei Bau­pro­jek­ten. Der Arbeit­ge­ber ist dafür zustän­dig, die­se zu iden­ti­fi­zie­ren und die geeig­ne­ten Schutz­maß­nah­men zu tref­fen. Hier­für hat er eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vor­zu­neh­men (§ 5 ArbSchG). Unter ande­rem sind die­se all­ge­mei­nen Risi­ken auszumachen:

  • nicht aus­rei­chend gesi­cher­te oder falsch mon­tier­te Gerüs­te, die zur Absturz­ge­fahr führen
  • unsach­ge­mäß gela­ger­te Chemikalien
  • falsch ange­schlos­se­ne Maschinen
  • her­um­lie­gen­des Werkzeug

Um den Arbeits­schutz sicher­zu­stel­len, gilt eine durch­ge­hen­de Helm­pflicht. Die Beschäf­tig­ten tra­gen außer­dem geeig­ne­te Arbeits­klei­dung, fes­tes Schuh­werk und nöti­gen­falls Arbeits­hand­schu­he. Gegen die Gefahr von Che­mi­ka­li­en sind Schu­lun­gen und Ein­wei­sun­gen vor­zu­neh­men. Dies soll die Mit­ar­bei­ter vor ver­se­hent­li­chen Ver­ät­zun­gen oder Ver­bren­nun­gen schüt­zen. Maschi­nen sind vor der Inbe­trieb­nah­me stets auf den kor­rek­ten elek­tri­schen Antrieb zu über­prü­fen. Defek­te Maschi­nen dür­fen nicht ein­ge­setzt wer­den. Den Anschluss von Stark­strom darf aus­schließ­lich auto­ri­sier­tes und ent­spre­chend unter­wie­se­nes Per­so­nal vor­neh­men. Werk­zeu­ge sind stets so auf­zu­be­wah­ren, dass sie nicht zu Stol­per­fal­len wer­den und erst recht nicht vom Gerüst fal­len. Die Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit trägt in letz­ter Instanz der Bau­herr als Ver­an­las­ser des Bau­vor­ha­bens. Er wird aber die Durch­füh­rung der Arbeits­schutz­maß­nah­men auf die Bau­fir­ma übertragen.