Was macht ein Bauunternehmen?

Ein Bau­un­ter­neh­men erbringt als Fir­ma der Bau­wirt­schaft Leis­tun­gen, die direkt dem Hoch- oder Tief­bau zuge­rech­net wer­den bzw. ins­ge­samt der Her­stel­lung von Gebäu­den, ihrer Instand­set­zung und Instand­hal­tung, ihrer Ände­rung oder letz­ten Endes ihrer Besei­ti­gung (dem Abriss) dient.

Bau­un­ter­neh­men als Auftragnehmer

Die Fir­men der Bau­wirt­schaft arbei­ten auf dem Grund­stück ihres Auf­trag­ge­bers. Sie kön­nen Aus­füh­rungs­leis­tun­gen, Pla­nun­gen, die nöti­ge Logis­tik und wei­te­re bau­be­zo­ge­ne Leis­tun­gen über­neh­men. Nach dem Umfang Ihrer Leis­tun­gen unter­teilt man die Bau­fir­men nach

  • Fach­un­ter­neh­mer (für ein Gewerk zuständig),
  • Gene­ral­un­ter­neh­mer (für alle Gewer­ke zustän­dig) oder
  • Total­un­ter­neh­mer (für alle Gewer­ke und zusätz­lich für die Pla­nung zuständig).

Dar­über hin­aus gibt es Sub­un­ter­neh­mer, die für eine ande­re Fir­ma (den Gene­ral- oder Total­un­ter­neh­mer) tätig wer­den. Ein Gene­ral­über­neh­mer erbringt kei­ne eige­nen Bau­leis­tun­gen, son­dern lässt das Bau­werk durch beauf­trag­te Unter­neh­men (Sub­un­ter­neh­mer) erstel­len. Wenn er die Pla­nung über­nimmt, ist er ein Total­über­neh­mer. Bau­trä­ger und ‑unter­neh­men sind von­ein­an­der zu unter­schei­den. Die Bau­trä­ger (Bau­ent­wick­ler) las­sen auf ihrem eige­nen Grund­stück Bau­leis­tun­gen von Bau­fir­men ausführen.

Orga­ni­sa­ti­on und Füh­rung von Bauunternehmen

Die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur kann sehr kom­plex und mit dem Pla­nungs­bü­ro ver­zahnt sein, falls die Bau­fir­ma die Pla­nung nicht selbst über­nimmt. Gene­ral- und Total­un­ter­neh­mer müs­sen mit allen betei­lig­ten Fach­un­ter­neh­mern ver­bun­den sein. Dies erfolgt mit­hil­fe einer Soft­ware, die auch über eine App ange­steu­ert wer­den kann. Sie ent­hält alle Zeich­nun­gen und Daten für ein­zel­ne Pro­jek­te inklu­si­ve des Bau­ta­ge­buchs. Die betei­lig­ten Fach­un­ter­neh­mer bzw. ein­zel­nen Gewer­ke kön­nen sich damit direkt auf der Bau­stel­le per App über den Stand der Pro­jek­te infor­mie­ren, den eige­nen Fort­schritt ver­mer­ken und inner­halb der Soft­ware kol­la­bo­ra­tiv für ande­re Betei­lig­te sicht­bar machen sowie die Orga­ni­sa­ti­on der Pro­jek­te inklu­si­ve Mate­ri­al­an­for­de­run­gen und Zeit­ab­stim­mung etc. unter­ein­an­der abstim­men. Die Füh­rung einer Bau­fir­ma hat in der Regel eine Per­son mit der Qua­li­fi­ka­ti­on eines Meis­ters oder Bau­in­ge­nieurs inne. Ein Bau­hand­werks­be­trieb muss einen hand­werk­li­chen Betriebs­lei­ter mit ent­spre­chen­der Aus­übungs­be­rech­ti­gung beschäf­ti­gen. Sol­che Mit­ar­bei­ter sind:

  • Mau­rer­meis­ter
  • Beton­bau­meis­ter
  • Stra­ßen­bau­meis­ter
  • Bau­in­ge­nieu­re

In Deutsch­land zählt man im Jahr 2021 rund 15.000 Unter­neh­men der Bau­bran­che mit 20 oder mehr Beschäftigten.

Auf­ga­ben im Bauwesen

Die Auf­ga­ben sind die Errich­tung von Bau­wer­ken, und zwar ent­we­der Stra­ßen, Tun­nel, Kanä­le und ähn­li­che Anla­gen im Tief­bau oder Häu­ser, Tür­me, Brü­cken etc. im Hoch­bau. Bau­wer­ke gel­ten defi­ni­ti­ons­ge­mäß zu den Immo­bi­li­en, weil sie unbe­weg­lich und mit dem Grund fest ver­bun­den sind, aller­dings stel­len Bau­fir­men auch Bau­wer­ke her, die nut­zungs­be­dingt beweg­li­che Bau­werks­tei­le haben. Dabei könn­te es sich um ein Dreh­re­stau­rant oder Dreh­haus, ein Schiffs­he­be­werk oder eine nicht tem­po­rä­re Ach­ter­bahn han­deln. Das deut­sche Bau­recht defi­niert Bau­wer­ke als bau­li­che Anla­gen mit einer kon­kre­ten Bestim­mung in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung. Land­schafts­be­stand­tei­le wie Abgra­bun­gen und Auf­schüt­tun­gen gehö­ren meis­tens auch dazu. Bau­wer­ke ent­ste­hen grund­sätz­lich durch die Tätig­keit der Bau­fir­ma, die eine dau­er­haf­te Kon­struk­ti­on auf einem Bau­grund errich­tet, der in die­ser Pha­se zur Bau­stel­le wird.