Nach­ar­bei­ten auf einer Bau­stel­le

Nach­ar­bei­ten erfol­gen auf der Bau­stel­le, wenn sich bei der Abnah­me Män­gel erge­ben. Die­se sind auch per Soft­ware fest­zu­stel­len, weil in einer App die Über­prü­fung des Ist-Zustan­des mit den Pla­nungs­vor­ga­ben mög­lich ist.

Wer bezahlt für die Nach­ar­bei­ten auf der Bau­stel­le?

Die Kos­ten über­nimmt das Bau­un­ter­neh­men, weil es die Bau­aus­füh­rung ver­ant­wor­tet und sich die Män­gel wäh­rend der Bau­zeit erge­ben haben. Per App ist zu über­prü­fen, inwie­weit es sich um ver­trags­wid­ri­ge Män­gel han­delt, wel­che der per Soft­ware bereit­ge­stell­ten Pla­nung in erheb­li­chem Umfang zuwi­der­lau­fen. Die Nach­ar­beit ist wäh­rend der Bau­aus­füh­rung durch­zu­füh­ren und unter­schei­det sich damit von der Behe­bung auf­grund von Män­gel­an­sprü­chen, die sich aus der Gewähr­leis­tung erge­ben. Die­se wer­den erst nach der Abnah­me der Bau­leis­tun­gen fest­ge­stellt. Das Ver­schul­den des Bau­un­ter­neh­mers muss für Nach­ar­bei­ten auf des­sen Kos­ten fest­ge­stellt wer­den. Es kann äuße­re Umstän­de wie einen man­gel­haf­ten Bau­grund geben, die er nicht ver­schul­det. Aller­dings wer­den in der Regel sol­che äuße­ren Umstän­de schon wäh­rend der Bau­pha­se fest­ge­stellt. Sie füh­ren daher nicht im eigent­li­chen Sin­ne zu Nacharbeiten.

Wel­che Auf­ga­be hat der Bauherr?

Der Bau­herr hat als Auf­trag­ge­ber die Auf­ga­be, die Bau­aus­füh­rung ange­mes­sen und im Rah­men sei­ner Mög­lich­kei­ten und sei­ner Exper­ti­se zu über­wa­chen. Wenn ihm die Zeit und die Exper­ti­se kom­plett feh­len, kann er hier­für einen qua­li­fi­zier­ten Fach­mann ein­set­zen. Fest­ge­stell­te Män­gel sind wäh­rend der Bau­zeit unver­züg­lich anzu­zei­gen und nöti­gen­falls zu rügen. Dabei emp­fiehlt sich stets die schrift­li­che Mängelanzeige.

Mög­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers bei Mängeln

Bei fest­ge­stell­ten Män­geln kann der Auf­trag­ge­ber Abschlags­zah­lun­gen zurück­be­hal­ten. Laut § 641 Absatz 3 BGB dür­fen die­se die dop­pel­te Höhe des bewer­te­ten Man­gels in Geld auf­wei­sen. Der Rück­be­halt ist bis zur Man­gel­be­sei­ti­gung zuläs­sig. Der Rück­hal­tungs­be­trag ist bei allen Bau­maß­nah­men zuläs­sig, er hängt auch nicht von der Ver­trags­art ab. Eine Vor­aus­set­zung ist aller­dings die lücken­lo­se Ver­trags­ge­stal­tung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und ‑neh­mer. Der Ver­trag wird in sei­ner übli­chen Form stets ver­lan­gen, dass aus­zu­füh­ren­de Arbei­ten fach‑, sach- und ter­min­ge­recht nach ver­ein­bar­ter Leis­tungs­be­schrei­bung aus­ge­führt wer­den. Auch die unver­züg­li­che Män­gel­an­zei­ge ver­lan­gen betref­fen­de Ver­trä­ge, was die Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Bau­über­wa­chung manifestiert.

Vor­ge­hens­wei­se bei einer Mängelrüge

Wenn Auf­trag­ge­ber eine man­geln­de Abdich­tung, Feh­ler in der Däm­mung oder Ris­se im Mau­er­werk fest­stel­len, soll­ten sie schnell han­deln und nöti­gen­falls einen unab­hän­gi­gen Bau­her­ren­be­ra­ter hin­zu­zie­hen. Ein Bau­man­gel liegt dann vor, wenn das Bau­werk unrich­tig, nicht funk­ti­ons­fä­hig oder nicht voll­stän­dig fer­tig­ge­stellt wur­de. Maß­geb­lich sind die Vor­ga­ben im Ver­trag und sei­ner Bau­be­schrei­bung. Ein Man­gel wäre bei­spiels­wei­se fest­zu­stel­len, wenn die Trep­pe statt aus dem ver­ein­bar­ten Eichen­holz aus Fich­te gebaut wur­de. Gewis­se Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten müs­sen nicht ein­mal geson­dert ver­trag­lich gere­gelt wer­den. Dazu gehört etwa die Ver­wen­dung von frost­si­che­ren Ter­ras­sen­flie­sen. In so einem Fall gel­ten soge­nann­ten all­ge­mei­nen Regeln der Tech­nik. Mit der Män­gel­rü­ge oder Män­gel­an­zei­ge teilt der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer schrift­lich den Man­gel mit und setzt eine Frist zur Män­gel­be­sei­ti­gung. Damit wird der Rah­men für Nach­ar­bei­ten defi­niert. Die Frist für die Nach­er­fül­lung muss ange­mes­sen sein. Die genaue Vor­ge­hens­wei­se regeln die §§ 634, 635 BGB. Män­gel soll­ten vor der Bau­ab­nah­me fest­ge­stellt wer­den. Danach kann der Beweis schwie­rig wer­den, dass die Ver­ant­wor­tung beim Bau­un­ter­neh­men liegt. Eige­ne Repa­ra­tur­ver­su­che soll­ten Bau­herr kei­nes­falls unter­neh­men, weil die­se wich­ti­ge Bewei­se zer­stö­ren und unter Umstän­den die Gewähr­leis­tung hemmen.