Wel­che Auf­ga­ben hat ein Bauleiter?

Der Bau­lei­ter hat viel zu tun, denn es geht sowohl um die Über­wa­chung als auch Steue­rung der Bau­stel­le. Ist das Bau­pro­jekt groß, beschrän­ken sich die Auf­ga­ben auf einen Teil der Bau­stel­le. So ach­tet ein Bau­lei­ter dar­auf, dass alle Bau­ar­bei­ten ord­nungs­ge­mäß und fach­ge­recht aus­ge­führt wer­den. Daher wer­den für den Bau­lei­ter zudem die Bezeich­nun­gen „Objekt­über­wa­cher“ und „Bau­ober­lei­ter“ verwendet.

Wie der Name schon sug­ge­riert, gehört ein Bau­lei­ter meis­tens einem Unter­neh­men des Bau­ge­wer­bes an. Die­ses kann mit sei­nem Schwer­punkt zum Bei­spiel in einer der fol­gen­den Spar­ten ange­sie­delt sein:

  • Hoch­bau
  • Tief­bau
  • Stra­ßen­bau
  • Bau­stel­len­vor­be­rei­tung
  • Bau­in­stal­la­ti­on
  • Aus­bau

Beauf­tragt bezie­hungs­wei­se ange­stellt wird der Bau­lei­ter häu­fig von einem Bau­un­ter­neh­mer, aber auch direkt sei­tens des Bau­her­ren ist dies mög­lich. Im letz­te­ren Fall kommt dem Bau­lei­ter neben der ört­li­chen Bau­über­wa­chung auch die Prü­fung zu, ob die Bau­maß­nah­men exakt gemäß der Bau­ge­neh­mi­gung und/oder dem Bau­plan koor­di­niert und aus­ge­führt werden.

Dazu gehö­ren unter ande­rem die:

  • Erstel­lung eines Bauzeitplanes
  • Abnah­me von Lie­fe­run­gen und Fremdleistungen
  • Mit­wir­kung und Zuar­beit bei der Abnah­me sei­tens einer Behörde
  • Kon­trol­le der Kos­ten und Rechnungen

Als Mit­ar­bei­ter eines Bau­un­ter­neh­mens lie­gen die Schwer­punk­te der Tätig­kei­ten des Bau­lei­ters etwas anders:

  • Koor­di­nie­rung und Über­wa­chung aller Arbei­ten vor allem mit Blick auf die ter­min­ge­rech­te Fertigstellung
  • Qua­li­täts­kon­trol­le und/oder die Gewähr­leis­tung einer guten Qua­li­tät aller Gewerke
  • Wirt­schaft­lich­keits­prü­fun­gen
  • Kon­trol­le der strik­ten Ein­hal­tung von Sicher­heits- und Gesundheitsschutzbestimmungen

Da der Bau­lei­ter for­mal-recht­lich das Bau­un­ter­neh­men bezie­hungs­wei­se des­sen Inha­ber ver­tritt, ist er ange­wie­sen, sämt­li­che gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen genau­es­tens einzuhalten.

Rechts­grund­la­gen

In § 45 LBO (Lan­des­bau­ord­nung) ist dar­über sinn­ge­mäß Fol­gen­des nachzulesen:

  1. Der Bau­lei­ter wacht dar­über, dass die Bau­aus­füh­run­gen dem Ent­wurf des Ent­wurfs­ver­fas­sers und den öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten genau ent­spre­chen. Im Rah­men die­ser Auf­ga­ben muss der Bau­lei­ter auf einen siche­ren bau­tech­ni­schen Betrieb der gesam­ten Bau­stel­le ach­ten, ins­be­son­de­re auf ein gefahr­lo­ses Inein­an­der­grei­fen aller Arbei­ten der ver­schie­de­nen Unter­neh­mer, wobei aber die Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Unter­neh­mer davon unbe­rührt blei­ben. Falls er Ver­stö­ße bemerkt, denen nicht unmit­tel­bar abge­hol­fen wird, muss der Bau­lei­ter unver­züg­lich eine Mit­tei­lung an die zustän­di­ge Bau­rechts­be­hör­de senden.
  2. Für den Fall, dass der Bau­lei­ter nicht über die erfor­der­li­che Erfah­rung und Sach­kun­de für alle ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben ver­fügt, muss er den Bau­herrn unver­züg­lich dazu ver­an­las­sen, dafür geeig­ne­te­re Fach­bau­lei­ter zu bestel­len, die dann an die Stel­le des Bau­lei­ters tre­ten. In jedem Fall bleibt der Bau­lei­ter dafür ver­ant­wort­lich, dass ein ord­nungs­ge­mä­ßes Inein­an­der­grei­fen der eige­nen Tätig­kei­ten mit jenen der Fach­bau­lei­ter unein­ge­schränkt funktioniert.